Die Beauftragung eines Rechtsanwalts unterbleibt vielfach deshalb, weil vermeintlich hohe Anwaltskosten nicht aufgebracht werden können. Daher möchten wir Ihnen nachfolgend einige Informationen an die Hand geben:

I. allgemeine Erläuterungen:

Die Befürchtung hoher Rechtsanwaltskosten ist in der Regel unbegründet. Zum einen wird das Rechtsanwaltshonorar nicht willkürlich festgesetzt, denn es richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Zum Anderen bleibt nicht immer der eigene Mandant kostentragungspflichtig. Je nach dem Verhältnis des Obsiegens und Verlierens im Prozess sind auch die eigenen Anwaltskosten und die Kosten des Gerichts von der Gegenseite zu tragen. Aber auch im außergerichtlichen Verfahren hat die Gegenseite die Anwaltskosten dann zu tragen, wenn sie im Verzug ist.

II. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe:

Ferner besteht innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen, sofern für die beabsichtigte Prozessführung Erfolgsaussicht besteht und diese nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der PKH hat zur Folge, dass Gerichtskostenvorschüsse nicht gezahlt werden müssen und dass die eigenen Anwaltskosten (zunächst) von der Staatskasse getragen werden. Die gegnerischen Anwaltskosten werden von der PKH nicht umfasst, so dass diese dann zu erstatten sind, wenn das Verfahren verloren wird. Das Gericht kann, je nach Einkommen und Vermögen des Antragstellers, die Rückzahlung, auch in Raten, beschließen.

Gerne sind wir Ihnen beim Ausfüllen des Prozesskostenhilfeantrags behilflich.

III. Rechtsschutzversicherung

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, prüfen wir selbstverständlich auch, ob diese eintrittspflichtig ist und übernehmen für Sie nachfolgend die Korrespondenz.


Für weitergehende Fragen zu den Kosten und Gebühren stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!